Schachverein Nagold e.V.

Satzung des Schachverein Nagold e.V.

in der Fassung vom 10. März 1995

§ 1

Der Schachverein Nagold hat seinen Sitz in Nagold. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele durch Pflege und Förderung des Schachspiels. Er hat keinerlei Erwerbsabsichten und bezweckt keinerlei Vermögensbildung.

§ 2

Der Verein hat keinerlei Bindung an politische oder konfessionelle Gruppierungen. Er nimmt Mitglieder unabhängig von Ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Religion, Stand, Rasse oder Staatsangehörigkeit auf.

§ 3

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmungserklärung Ihres Erziehungsberechtigten. Aufnahme oder Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 4

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus jährlich zu entrichten. Mit dem Aufnahme-Antrag hat das beitretende Mitglied eine Einzugsermächtigung für die Abführung des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag. Jugendliche bis 20 Jahre, in Ausbildung stehende, Familienangehörige von Mitgliedern, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose und Rentner zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied vom Vereinsbeitrag befreien.

§ 5

Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und durch Teilnahme an den Veranstaltungen die Geschicke des Vereins zu bestimmen. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen und bei Turnieren die aufgestellten Spielregeln und Bedingungen einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu bezahlen und sich für die Belange des Vereins jederzeit voll einzusetzen.

§ 6

Der Austritt aus dem Verein kann unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand das Ausscheiden zum Ende eines Monats gestatten.

§ 7

Die Vereinseinnahmen dürfen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Verein irgendwelche Lasten auferlegen, lediglich zur Anschaffung von Schachutensilien, zur Stiftung von Preisen für die Gewinner der vom Verein veranstalteten Turniere und Wettkämpfe und für die sich aus dem Vereinsbetrieb und der Zugehörigkeit zu Schachverbänden usw. ergebenden Unkosten verwendet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Bar- und Sachvermögen des Vereins der Stadt Nagold zu.

§ 8

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie wird in der Regel zu Beginn eines Jahres vom amtierenden Vorstand einberufen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der MV bekanntgegeben. Die Einberufung der MV soll den Mitgliedern des Vereins mindestens eine Woche vor ihrem Stattfinden bekanntgegeben werden.
Bei Abstimmungen über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle Mitglieder haben auf einer MV Rede- und Antragsrecht.
Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins sind an die Beschlüsse der MV gebunden.

§ 9

Außer der nach § 8 regelmäßig stattfindenden jährlichen MV muß eine MV einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies fordert.

§ 10

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Spielleiter und dem Jugendleiter. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie sind in der in § 8 erwähnten MV zu bestellen.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl selbst erfolgt nach folgendem Modus:
Im ersten Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendleiter für zwei Jahre gewählt. Im darauffolgenden Jahr werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Spielleiter für zwei Jahre gewählt.
Die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur von der Mehrheit der MV widerrufen werden.

§ 11

Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende repräsentiert den Verein, tätigt die rechtsverbindlichen Geschäfte und pflegt den Kontakt zu den Spitzenorganisationen.

§ 12

Der Schriftführer führt den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, Gruppen, Vereinen und Schachverbänden und führt das Protokoll der MV.

§ 13

Der Kassier hat die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen zu erteilen.

Die MV wählt zwei Kassenprüfer, die eine jährliche Kassenprüfung vornehmen und vor der MV Bericht erstatten.

§ 14

Der Spielleiter führt Buch über das vorhandene vereinseigene Inventar, für dessen Instandhaltung er zu sorgen hat. Der Spielleiter ist Turnierleiter und regelt alle mit der Abwicklung von Turnieren zusammenhängenden Fragen. Insbesondere ist die Aufstellung der Turnier- und Spielregeln und der Turniertabellen sowie die Führung einer offiziellen Vereinsturniertabelle seine Aufgabe.

§ 15

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Schachverein Nagold. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Jugendordnung des Vereins. Für die Genehmigung oder Änderung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 16

Die Satzung gilt von dem Tag an, an dem sie durch die MV in Kraft gesetzt wird, bis zu ihrer Revision durch die MV oder bis zu einer Auflösung des Vereins.

Jugendordnung des Schachverein Nagold e.V.

in der Fassung vom 10. März 1995

§ 1, Name und Mitgliedschaft

Alle Mitglieder des Schachverein Nagold bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen, bilden die Vereinsjugend im Schachverein Nagold. Die in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen sind stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung.

§ 2, Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben, freizeitsportliche Betätigung fördern und das gesellschaftliche Engagement anregen. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei.

§ 3, Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsausschuß.
Dieser besteht aus:

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der/die Vereinsjugendsprecher/in darf bei seiner/ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4, Jugendausschuß

Der/die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5, Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt. Sie unterliegt einer jährlichen Revision durch die Kassenprüfer des Vereins.

§ 6, Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7, sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.